
Am 23. September 2001 hat die Luzerner Stimmbevölkerung die Änderung der Staatsverfassung in den Gemeindebestimmungen angenommen. Damit ist deutlich geworden, dass die Gemeindereform 2000+ (Beginn Januar 1997) in ihrer Stossrichtung mitgetragen wird.
Nebst Grundregeln für das gesellschaftliche Zusammenleben soll eine Verfassung auch Bestimmungen zu den Staatszielen und –zwecken enthalten. Die Gemeindereform 2000+, die 1997 vom Regierungsrat lanciert worden war, beinhaltet im Kern die Fortentwicklung der Luzerner Gemeinden. Ein Ja der Bevölkerung zur Verankerung ihrer Ziele in der Verfassung sollte die politische Grundlage bringen und die Legitimation zur Weiterentwicklung schaffen.
§ 87 verankert verfassungsmässig die Stellung der Gemeinden als eigenständige Gebietskörperschaften. Damit wird einerseits die Autonomie der Gemeinden gewährleistet, andererseits trägt der Kanton Luzern die Gesamtverantwortung für den Staat Luzern und seine Gemeinden.
§ 88 verankert die gesellschaftliche und politische Funktion der Gemeinde als direktdemokratische politische Einheit. Die Gemeinde ist damit ein öffentliches Gemeinwesen, das die Anliegen der Bevölkerung unmittelbar wahrnehmen kann.
§ 89 legt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Kanton und Einwohnergemeinden fest. Das heisst, die Zusammenarbeit ist partnerschaftlich und subsidiär. In Absatz 1c wird zudem die Grundlage für den Finanzausgleich zwischen Kanton und Gemeinden – und zwischen den Gemeinden – gelegt.
§ 94 konnte aufgrund der geänderten Bestimmungen der §§ 87 ff aufgehoben werden.

