Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ)

Bei der Interkommunalen Kooperation (IKZ) bleiben die existierenden selbständigen Einheiten der Gemeinden bestehen. Allerdings lagern sie eine spezifische Arbeit an eine Organisation aus, die sie zusammen mit anderen Gemeinden tragen. Diese Zusammenarbeit kann sowohl mit der Schaffung von Gemeindeverbänden geschehen, als auch mit Verträgen zwischen den involvierten Gemeinden.

Der Kanton kann Formen der IKZ finanziell unterstützen. Dazu müssen die entsprechenden Projekte klar definierte Kriterien erfüllen. Die Bedingungen dafür, dass der Kanton ein Vorhaben mitträgt, sind im Finanzausgleichsgesetz (§§13e und f) sowie der Verordnung zum Finanzausgleich (§11 und §13a) geregelt. Den Link zu den beiden gesetzlichen Bestimmungen finden Sie in der Spalte rechts. 

 

 

Systematische Rechtssammlung Kanton Luzern

Finanzausgleichsgesetz
Finanzausgleichsverordnung

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